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Persönlichkeitsrecht
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Die Vertreter der Presse sind vor staatlichen Eingriffen in die freie Berichterstattung durch das Grundgesetz schützen. Der Einfluss der Presse auf die öffentliche Meinungsbildung birgt jedoch auch Gefahren, indem sie im Rahmen der Berichterstattung die Rechte Dritter tangiert. Darf ein Journalist die Meldung, das Interview oder die Bildaufnahme verbreiten oder nicht und wenn ja, in welcher Form?

Persönlichkeitsrechte spielen in unserer digitalen Welt eine immer größere Rolle. Wer sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bewegt, braucht die Inanspruchnahme der in ihrem Persönlichkeitsrecht Verletzten auf Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung, Schadensersatz und Geldentschädigung nicht zu fürchten. Aufgrund der Digitalisierung der Medien kommt es aber immer häufiger zu Verstößen der persönlichen Ehre und geschäftsschädigenden Attacken in Form von falschen Tatsachenbehauptungen gegen Unternehmen im Internet. Wir helfen dem, der in Wort oder Bild verunglimpfend dargestellt wird. Denn die Grenze der freien Berichterstattung verläuft dort, wo die geschützten Belange Dritter beginnen.

Die Kanzlei Heldermann berät Sie über die juristischen Möglichkeiten bei der Presseberichterstattung und vertritt Sie im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Schädigung des guten Rufs von Unternehmen.

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Autoren sehen sich immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass ihre Texte Schadensersatzansprüche auslösen: Presseberichte oder literarische Texte berühren oft ungewollt den sensiblen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dritter Personen.
Vielfach reicht es aus, in diesen Fällen Formulierungen minimal abzuändern oder Worte auszutauschen, um Rechtsverletzungen auszuschließen und Schadensersatzansprüchen zu entgehen.
Die Kanzlei Heldermann hilft Ihnen dabei, diese Passagen aufzufinden und bei Bedarf entsprechend abzuändern.