FAQ Ebay Verkauf

FAQ Ebay
Ausschluss Gewährleistung
Garantie
Keine unfreien Sendungen
Versandkosten auf Anfrage
Originalverpackung
Lieferzeiten

Es ist nicht einfach, bei ebay, amazon oder anderen Internetplattformen häufig zu verkaufen, ohne jemals eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten. Die rechtlichen Vorgaben dienen eigentlich dazu, Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen und nicht dazu, Internethändler in den Wahnsinn zu treiben. Leider informieren sich kleine Händler oft nicht gut genug oder hoffen, dass Ihnen schon nichts passiert. Diese Taktik ist nicht empfehlenswert, denn sie kann teuer werden. Denn Verbraucher wehren sich, wenn Ihnen Rechte vorenthalten werden und Mitbewerber nutzen Fehler von Konkurrenten.
Hier folgt eine Erläuterung von typischen Fallstricken für Internetverkäufer bei ebay, amazon etc. und eine Auflistung von Formulierungen, die nicht rechtskonform sind:

“unter Ausschluss der Gewährleistung”

Zunächst ist die Unterscheidung wichtig, ob gewerblich oder privat verkauft wird.

Privat handelnde Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen. Dies tut man bei ebay zum Beispiel mit dem Zusatz “Privatverkauf – Ausschluss der Gewährleistung”.

Wer gewerblich handelt, muss gegenüber Verbrauchern gundsätzlich Gewährleistung einräumen. Bei neuen Produkten beträgt die Gewährleistung zwei Jahre, bei gebrauchten Produkten kann diese auf ein Jahr verkürzt werden. Ein Käufer kann bei der Gewährleistung, die man juristisch korrekt Mangelansprüche nennt

  1. Nachbesserung der mangelhaften Sache bzw Neulieferung verlangen
  2. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verläufer die Nacherfüllung verweigert bzw diese fehlschlägt
  3. den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt
  4. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern

Ein gewerblich Handelnder kann gegenüber einem anderem Unternehmen wie ein Privater die Gewährleistung ausschließen. Dies ist aber nicht in AGB möglich, sondern nur durch einen individuellen Vertrag.

“Drei Jahre Garantie”

Auf keinen Fall hat die Gewährleistung etwas mit einer Garantie zu tun. Das Wort Garantie nimmt man als Privatverkäufer bitte nicht in den Mund und streicht es aus seinem ebay-Verkäuferwortschatz. Denn eine Garantie ist ein Versprechen, was zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung gegeben wird. Es gibt ganz unterschiedliche Garantien, die gewerbliche Verkäufer und Hersteller aus Gesichtpunkten der Kundenbindung und des Kundenservice geben wie zum Beispiel Haltbarkeitsgarantien oder Beschaffenheitsgarantien.

“Unfreie Sendungen werden nicht angenommen”

Die Klausel, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden, ist sowohl in AGB als auch in Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Grundsätzlich muss der gewerbliche Verkäufer auch auf Internetpattformen wie ebay und amazon die Kosten für eine Rücksendung tragen.

Bei Warenwerten von unter 40 EUR ist es zulässig, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde.

“Versandkosten auf Anfrage”

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass Preise in Onlineshop korrekt und vollständig wiedergegeben werden müssen, das gilt gerade auch bei ebay. Auf die Umsatzsteuer muss zudem klar hingewiesen werden. Die meisten Fehler passieren bei der Angabe der Versandkosten. Versandkosten müssen entweder ganz konkret am Produkt dargestellt werden oder klar berechenbar sein und zwar bevor das Bestellprozedere eingeleitet wird. Die Formulierung “Versandkosten auf Anfrage” ist ein Abmahndauerbrennner.

“Rücknahme nur in Originalverpackung”

Es ist wettbewerbswidrig und gegenüber Verbrauchern unwirksam, bei der Rückgabe originalverpackte Ware zu fordern. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Die Rückgabe ohne oder mit beschädigter Originalverpackung kann für den Verkäufer bei ebay und amazon erhebliche Verluste bringen, weswegen diese zu Recht einen fairen Umgang fordern können, mehr aber nicht.

“Lieferzeiten unverbindlich”…”Lieferung in der Regel”

Lieferzeiten dürfen auch bei ebay und amazon nicht in das Belieben des gewerblichen Verkäufers gestellt werden. Die Klausel „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tage nach Zahlungseingang” hat kein gerichtliches Wohlwollen erfahren. Möglich ist aber eine ungefähre Lieferzeitangabe direkt neben dem Produkt auf der Website.
Die Formulierung „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist ebenfalls gerichtlich für unzulässig erklärt worden. AGB-Klauseln, dass Lieferfristen unverbindlich seien, sind fast immer unwirksam, es sei denn der Kunde wird darauf direkt neben dem Produkt auf der Website hingewiesen.
Unzulässig sind auch Formulierungen, die den Fristbeginn der Lieferzeit von der Bestätigung des Verkäufers abhängig machen.